Flag de_DE Auslandsversicherung (AUV)


Gut versichert im Ausland

Wird ein Arbeitnehmer eines inländischen Unternehmens kurzfristig im Ausland eingesetzt, ist dieser im Rahmen der Entsendung versichert. Bitte beachten Sie unbedingt bestehende Meldepflichten bei der Entsendung.

Bei längerfristigen Auslandseinsätzen kann es sein, dass der Beschäftigte weder nach deutschem, noch durch über- und zwischenstaatliches Recht abgesichert ist.

Um den Beschäftigten aber auch für diese Zeit den nötigen Versicherungsschutz zu bieten, hat die BG BAU von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Auslandsversicherung (AUV) einzurichten (§ 140 ff Sozialgesetzbuch -SGB- VII).

Ausnahmen gibt es bei Gebieten mit offenen Kampfhandlungen. Bitte sprechen Sie uns an!

Beginn und Ende

Wichtigste Voraussetzung: Das Unternehmen, in welchem der Beschäftigte arbeitet, ist Mitglied bei der BG BAU und die Auslandstätigkeit steht im Zusammenhang mit der Beschäftigung im dortigen Unternehmen.

Mit dem Tag, an dem der vollständige Antrag bei der BG BAU eingeht, beginnt die Versicherung.

Sie endet mit der endgültigen Rückkehr des Versicherten aus dem Ausland.

Näheres finden Sie in den Richtlinien zur Auslandsversicherung.

Leistungen

Versichert sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Dabei werden im Wesentlichen die gleichen Leistungen gewährt, die bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit in Deutschland zu leisten wären.

Wie Sie einen Unfall melden und welche konkreten Leistungen Ihre Beschäftigten im Versicherungsfall erhalten, lesen Sie hier…

Beitrag

Der Beitrag wird jährlich berechnet im Rahmen einer Umlage zur Auslandsversicherung.

Monatsbeitrag (netto) x Anzahl der vom Unternehmen gemeldeten Monate + 19% Vers.-Steuer = Jahresbeitrag

Der Jahresbedarf wird dabei durch die Anzahl der Monate geteilt, die alle von der Auslandsversicherung erfassten Personen während des Beitragsjahres im Ausland verbracht haben (Monatsbeitrag netto).

Für das Jahr 2016 betrug der Nettobeitrag pro Monat 140,98 Euro.

Wichtiger Hinweis:

Die Versicherten sind für die Zeit des Auslandaufenthalts weder im jährlichen Lohnnachweis der BG BAU, noch im Datenbaustein UV der DEÜV-Meldung zu berücksichtigen.

Quelle : InfoStream Handwerkskammer Karlsruhe vom 14.06.17

www.hwk-karlsruhe.de

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